Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen und handwerkliche Tätigkeiten.

 

1.Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Reparaturbedingungen abweichende
      Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es  sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer
      Geltung zugestimmt. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
       Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
       jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Die Reparaturbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie
       nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2.Vertragsabschlüsse | Preisangaben |Kostenvoranschläge

 

2.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten diese Allgemeinen Geschäfts-
      bedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
      Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
      ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen
      einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu
       treffen.

2.3 Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Mail, Telefax oder Brief. Messenger Nachrichten genügen der
       Schriftform nicht.

2.4 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines gesonderten, entgeltlichen schriftlichen Auftrags
       zur Erstellung eines Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit
       dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach
       seiner Abgabe gebunden. Die durch Erstellung des  Kostenvoranschlages entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

2.5 Liegt dem Reparaturauftrag keine verbindliche Preisangabe i.S.v. Ziffer 2.4 sondern ein einfacher Kostenvoranschlag zugrunde, so
       darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden, sofern die Überschreitung der Kosten bei
       Erstellung des Kostenvoranschlages für den Auftragnehmer nicht erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als
      10 % überschritten, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

2.6 Kostenvoranschläge enthalten zu erwartende Rüstzeiten, An- und Abfahrten sofern relevant, den aktuell geltenden
      Stundensatz für den Einsatz von Servicemechanikern und die Begrenzung auf 30 Minuten Recherchezeit für die
      Bestellung von Ersatzteilen. Sollten Ersatzteile nicht oder nur schwer zu beschaffen sein, sind Auftragnehmer und
      Auftraggeber zur Findung einer Regelung für die Entlohnung der erweiterten Recherchezeit zu sorgen.

 

3.Fertigstellung

3.1 Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass
       ausdrücklich eine feste Frist oder fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

3.2 Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von
       Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
       vertraglichen Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber nicht nachkommt.

3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere
       Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse  (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
       Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
       Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
       Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,  nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
       Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierdurch bedingte Verzögerungen
       begründen keine Schadensersatzpflicht, insbesondere auch nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
       von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Ersatzgerätes. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung
       wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der
       Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die
       Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
       Anlauffrist.

     Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber diese Gründe sowie das Ausmaß der Verzögerung mitteilen und einen neuen
     Fertigstellungstermin vereinbaren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die
     Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer
     vom Vertrag zurücktreten.

3.4 Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so
       ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen
       beschränkt.

 

 4.Abnahme

4.1. Soweit eine Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber stattzufinden hat, erfolgt diese im Betrieb des
        Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Der Auftragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn

  • die Leistungen für die Fertigstellung erbracht sind,
  • der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Fertigstellung zehn Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung Auftragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die Maschine in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit 

       der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer
       angezeigten Mangels, der die Nutzung des Auftragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen
       hat.

4.3 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von
       drei Tagen nach Meldung der Fertigstellung, der Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparatur-
       arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf einen Arbeitstag.

4.4 Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
       nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu
       Lasten des Auftraggebers.

 

5.Berechnung des Auftrages

5.1 Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen
       Mehrwertsteuer.

5.2 Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Versendung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und
       Gefahr. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

5.3 Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
       Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

5.4 Wird die Reparatur vor Beendigung des Auftrages aus Gründen abgebrochen, die nicht in den Verantwortungsbereich des
       Auftragnehmers fallen, so ist der Auftraggeber zur Vergütung des bis zur Einstellung der Arbeiten entstandenen Aufwandes,
       insbesondere der Fehlersuche, verpflichtet. Die weitergehenden Pflichten des Auftraggebers bei Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB)
       bleiben unberührt.

5.5 Wird die vereinbarte Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht, ist der Auftragnehmer an die
       vereinbarten Preise gebunden. Bei vereinbarter oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretender längerer Lieferfrist ist der
       Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
       Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der
       Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Das Gleiche gilt für die notwendigen Transportkosten. Beträgt die
       Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Nettopreises, so kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen zwei
       Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

 

6.Zahlung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

6.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne Skonto sofort zu leisten. Die Zahlungen können unbar
      oder bar geleistet werden. Hat sich der Auftragnehmer mit Überweisungen auf sein Bankkonto ausdrücklich einverstanden
      erklärt, ist für das Datum der Zahlung der Zahlungseingang maßgebend. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

6.2 Der Auftraggeber kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in
       Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist.

6.3 Für jede Mahnung berechnet der Auftragnehmer eine Kostenpauschale in Höhe von € 5,00.

6.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die
       Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nicht geltend machen.

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen,
       wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu
       mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber
       aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt)
       gefährdet wird.

 

7.Gefahrübergang

7.1 Ist die Versendung des Auftragsgegenstandes vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe (wobei der Beginn des
       Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten
       auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und / oder den Versand selbst
       durchführt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt,
       geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem
       Auftraggeber angezeigt hat.

7.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten
       0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Auftragsgegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
       Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

7.3 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl,
       Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

8.Erweitertes Pfandrecht

8.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages
       in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
       durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
       Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

8.2 Für sonstige Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
       rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

9.Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

9.2 Der Auftragsgegenstand ist unverzüglich nach der Abnahme vom Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Er gilt als genehmigt,
      wenn dem Auftragnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei
      einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf  Werktagen nach Abnahme, oder ansonsten
      binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei
      normaler Verwendung des Auftragsgegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in Ziff. 2.3 bestimmten Form
      zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Auftragsgegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer
      zurückzusenden.

      Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die
      Kosten sich erhöhen, weil der Auftragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
      befindet.

9.3 Hat der Auftraggeber bei der Abnahme Kenntnis von einem Mangel, so stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur
      dann zu, wenn er sich seine Rechte ausdrücklich schriftlich vorbehält.

9.4 Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zur
       zweimaligen Nachbesserung zu. Soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, ist der Auftragnehmer zu weiteren Nacherfüllungen
       berechtigt.

9.5 Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In folgenden
       Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Gerätes nähergelegenen Fachwerkstatt
       durchgeführt werden:

  • wenn das Gerät infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 Kilometer vom Betrieb
    des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt.
  • wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.

9.6 Erfolgt in den Ausnahmefällen der Nummer 9.5 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in
       den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
       handelt und dass diesem die ausgebauten Teile, während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.

       Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der
       Auftraggeber ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

       Der Auftraggeber tritt seine gegenüber dem beauftragten Drittunternehmer entstehenden Gewährleistungsansprüche bereits
       jetzt an den Auftragnehmer ab.

9.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Auftragsgegenstand ändert,
       oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall
       hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9.8 Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass

  • der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach der Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder
  • der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels überlassen worden ist oder
  • die Anzeige, dass wegen eines zwingenden Notfalls die Mängelbeseitigung nicht im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, unter Angabe der Anschrift der beauftragten Reparaturwerkstatt nicht unverzüglich nach Eintritt des zwingenden Notfalls dem Auftragnehmer zugegangen ist oder
  • die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt, ohne dass der Ausnahmefall der Ziff. 9.5 gegeben ist,
    oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instandgesetzt worden sind.
  •  

10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

10.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,
         Verzug, mangelhafter oder falscher Leistungserbringung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertrags-
         verhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe
         dieser Ziff. 9 eingeschränkt.

10.2 Der Auftragnehmer haftet nicht

  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

         soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur
         rechtzeitigen, mängelfreien Leistungserbringung sowie Beratungs-, Schutz- und  Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
         vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal
         des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziff. 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
         begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
         unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung
         verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
         Auftragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung
         des Auftragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
         Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

10.5 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu
         dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
         Ausschluss jeglicher Haftung.

10.6 Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
         garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
         Produkthaftungsgesetz.

10.7 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in 12 Monaten.

 

11.Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

11.1 An allem eingebauten Zubehör, Ersatzteilen und Austausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen
         Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.

11.2 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ausgebaute Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 

12.Schlussbestimmungen

12.1 Gegenüber Kaufleuten und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist für alle aus der
        Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand Wilhelmshaven vereinbart.

        Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
        Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

12.2 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik
         Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts Anwendung.

12.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser
         Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
         Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
         Regelungslücke gekannt hätten.

12.4 Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach
         § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten,
         die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.